zwei null null acht

…so mit Demokratie und so…

Laufen lassen? Das geht doch nicht!

Verfasst von maze am 29. Mai, 2008

Laufen lassen? Das geht doch nicht!…

Mit einem ganz besonders skurrilen Fall des Computerbetruges musste sich das Oberlandesgericht Braunschweig befassen.

Eine Kundin hat den Systemfehler einer Selbstbedienungstankstelle ausgenutzt, welcher ihr zu einer Reihe von Tankvorgängen verholfen hat, für die sie nie aufkommen musste.
Schuld an dem Bug war, dass sie stets im Bereich zwischen rund 70 und 80 Euro tankte und das System dies nicht als Treibstoffentnahme erkannt hat.

Die Richter hatten ihre Not damit die Frau deswegen strafrechtlich zu belangen…

Bei den momentanen Rekordpreisen an der Zapfsäule kommt solch ein Ereignis natürlich wie gerufen. Vielleicht dachte sich die Angeklagte „It’s not a bug, it’s a feature“, denn nicht nur einmal kam sie in diesen Genuss, sondern satte 33-mal tankte sie ihren PKW kostenlos auf.

Juristisch gesehen ein äußerst heikler Fall, denn wie will man diesen Vorfall überzeugend als Straftat hinstellen? Es handelt sich um keinen Betrug, weil keine Täuschung vorliegt. Es ist kein Diebstahl, weil nichts weggenommen wird, zudem tankt sie ganz regulär ohne Anwendung von Tricks an der Zapfsäule.

Die Beschuldigte wollte ja finanziell für das Gekaufte aufkommen, es kam nur nie zu einer Abbuchung vom Konto. Ein Einbruch hat auch keiner stattgefunden.

Also wurden alle Möglichkeiten geprüft, um sie irgendwie anderweitig juristisch dingfest zu machen.

Es lief sich dann auf § 263 a StGB hinaus: „Beeinflussung durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs.“
Laut diesem Paragrafen ist also die elektronische Bezahlungsvariante und der Tankvorgang eines bestimmten Betrages als unbefugte Einwirkung zu deklarieren. Das ist natürlich juristisch gesehen sehr grenzwertig wenn man befugt tankt, solange sich der Betrag unter oder über einer gewissen Höhe befindet und dementgegen unbefugt, sobald die Rechnung einen gewissen Betrag erreicht.
Ihr wird das Ausnutzen eines rechtswidrig erlangten Wissens vorgeworfen. Wenn sie ihre Kontobelege mit ihren Quittungen vergleicht und feststellt, dass das Geld der Tankstelle nicht abgebucht wurde, wo liegt da die Rechtswidrigkeit vor?

Das OLG befand, auf die Frage, wie die Person zu dem Wissen gekommen ist, kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Die Kenntniserlangung war zwar nicht rechtswidrig, zugleich haben die Richter des BGH aber Zapfsäule, Benzin, Computerbetrugausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand des Computerbetrugs trotzdem auch ohne diesen Umstand gegeben sein kann.

Deutlicher als der Berliner Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig kann man es nicht ausdrücken: „Wir haben zwar nicht wirklich ein Gesetz, das paßt. Dann biegen wir das Gesetz eben solange, bis es paßt. Denn: Laufen lassen? Das geht doch nicht! Was soll das gesunde Volk dabei empfinden?!“
Quelle: kanzlei-hoenig.info

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